Hilfe für gefährdete Menschen aus Afghanistan

Wie können wir dich unterstützen?

Wir können derzeit nur Menschen evakuieren, die von der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltszusage bekommen haben. Auf dieser Seite findest du mehr Informationen dazu.

Uns ist bewusst, dass sich die Lage in Afghanistan jeden Tag zuspitzt. Jedoch sind unsere Mittel als unabhängige NGO begrenzt. Dadurch, dass wir keine Organisation der deutschen Bundesregierung sind, können wir nur begrenzt helfen. Dennoch geben wir unser Bestes, um der Situation in Afghanistan gerecht zu werden.

Bundesaufnahmeprogramm

Zum neuen Bundesaufnahmeprogramm haben wir die Informationen auf einer eigenen Unterseite zusammengestellt.

Weitere Fragen und Antworten

In erster Linie ist dies die Aufgabe der Bundesregierung. Kabulluftbruecke unterstützt Menschen mit einer Aufnahmezusage für Deutschland bei der Ausreise aus Afghanistan in Drittländer und in den weiteren Botschaftsangelegenheiten. Zur Kontaktaufnahme registrieren Sie sich hier: https://register.kabulluftbruecke.org/ unbedingt unter Angabe Ihres Aktenzeichens (AFG/MRL – xxxx oder AFG-xxxx oder des BMI-Aktenzeichens).

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft oder einen deutschen Aufenthaltstitel haben, können Sie Afghanistan über reguläre Linienflüge verlassen und nach Deutschland einreisen.

Nein. Wir können ausschließlich Personen die entweder eine Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel oder Aufnahmezusage für Deutschland haben evakuieren.

Leider ist es momentan sehr schwierig, kurzfristig eine solche Zusage für Deutschland zu bekommen. Wir setzen uns politisch dafür ein, dass mehr Menschen eine Aufnahmezusage bekommen.

Die Vergabe bisheriger Aufnahmezsuagen erfolgte unter der Betrachtung des Einzelfalls in auch für uns sehr undurchsichtigen Verfahren.

Im Auftrag des AA  wurden ab 24.09.2021 Aufnahmezusagen durch den exterenen Service provider IOM / VAOffice, Aufnahmezusagen per Email verschickt. Diese Personen befinden sich auf der (umgangssprachlich) “Menschenrechtsliste” oder der “Ortskräfteliste”.

Ehemalige Ortskräfte deutscher Organisationen: Afghan*innen die einen gültigen Arbeitsvertrag mit einer deutschen Organisation (u. a. alle Partnerorganisationen der GIZ) oder einer staatlichen Institution (wie zum Beispiel deutsche Botschaft, Bundeswehr) hatten, können sich an ihre damaligen Arbeitgeber wenden. Die (ehemals) arbeitgebende Organisation kann theoretisch eine Aufnahmezusage über das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beantragen. Grundsätzlich unterliegt das Ortskräfteverfahren jedoch hohen Anforderungen. Weitere Informationen für ehemalige Ortskräfte deutscher Organisationen findet man bei Handbook Germany: https://handbookgermany.de/fa/afghanistan-info?thema=ortskrafte

Sonstige besonders gefährdete Personen: Die deutsche Regierung hat per Kontingent 2600 Aufnahmezusagen vergeben. Der Eingang für diese Liste wurde am 31.08.20212 geschlossen.​​ Besonders gefährdete Personen haben die Möglichkeit einen Antrag auf Aufnahmezusage gem. § 22 S. 2 AufenthG beim Auswärtigen Amt zu stellen. Der Antrag muss ausführlich begründet werden, dabei muss die individuelle Gefährdungslage geschildert und der Bezug zu Deutschland ersichtlich sein. Der Antragsprozess ist sehr undurchsichtig und Erfolgschancen nicht absehbar. Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit nur sehr wenige Fälle bearbeiten, die sich bereits in unsere Datenbank eingetragen haben. Falls noch nicht geschehen, gelangt ihr über folgenden Link zu der Registrierung in unsere Datenbank: https://klb-form.vercel.app/.

Bitte beachtet jedoch,

  • dass wir nicht auf alle Anfragen antworten können
  • dass wir nicht über die Aufnahmezusagen entscheiden und
  • dass wir keinen Einfluss auf Entscheidungen der Behörden haben.

Bitte seht auch von einseitigen Nachfragen oder wiederholten Anfragen ab, da diese unsere Arbeit nur verzögern und nicht beschleunigen können.

Darüber hinaus wird derzeit auf Grundlage des Koalitionsvertrags ein humanitäres Aufnahmeprogramm erarbeitet. Es ist allerdings noch nicht klar, wer hierfür unter welchen Umständen berücksichtigt werden kann.

Ehegatt*innen, Kinder und Eltern in Deutschland lebender Personen: Für Familienmitglieder in Deutschland lebender Personen, kommt das Familiennachzugsverfahren in Betracht. Unterschieden wird zwischen dem Nachzug sog. Kernfamilienmitglieder und dem Nachzug erweiterten Kernfamilienmitgliedern nach § 36 Abs. 2 AufenthG, der erhöhten Anforderungen untersteht. Weitere Informationen für eine Familienzusammenführung findet man bei Handbook Germany: https://handbookgermany.de/fa/rights-laws/asylum/family-reunification.html

Grundsätzlich können andere zweckgebundene Visa beantragt werden, die zur Einreise nach Deutschland berechtigen (bspw. Visum zur Aufnahme eines Studiums, Jobsuche, etc.). Jedoch sind hierfür die Hürden sehr hoch. Handbook Germany informiert über verschiedene Visa-Arten hier: https://handbookgermany.de/de/rights-laws/immigration.html

Mehr Informationen zu unserer Arbeit findet ihr hier.

Weitere Informationen können auch unter der FAQ Liste des Auswärtigen Amts gefunden werden.