
Berlin/ Karlsruhe, 24. Juli 2026 – Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat heute in einem Eilverfahren einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass individuell ausgesprochene Aufnahmezusagen nicht willkürlich aufgehoben werden dürfen. Entschieden wurde über die Beschwerde einer afghanischen Frauenrechtsaktivistin und ihrer zwei minderjährigen Kinder. Das BVerfG verwies das Verfahren zurück an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). Die Entscheidung erging auf Grundlage einer Muster-Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Initiative Kabul Luftbrücke.
„Die heutige Entscheidung aus Karlsruhe ist deutlich: Die Bundesregierung darf ihr Schutzversprechen gegenüber hochgefährdeten Afghan*innen nicht pauschal zurücknehmen. Das ist eine gute Nachricht für die Grundrechte – aber es reicht noch nicht aus. Deutschland muss die Schutzsuchenden jetzt endlich vor Folter und Tod in Sicherheit bringen”, sagt Mareile Dedekind, Juristin bei der GFF und Mitverfasserin der Muster-Verfassungsbeschwerde.
Die Bundesregierung muss nun eine Einzelfallentscheidung treffen und die individuellen Belange der betroffenen Personen berücksichtigen. Im Dezember hatte die Bundesregierung jedoch alle Aufnahmeerklärungen pauschal und ohne Einzelfallentscheidung zurück genommen. Das müsste das OVG nun als willkürlich einstufen. Mit der heutigen Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass die Bundesregierung in ihren Entscheidungen nicht frei ist, sondern immer an rechtsstaatliche Prinzipien wie das Willkürverbot gebunden ist.
„Wir freuen uns mit der Klägerin und ihrer Familie darüber, dass das Bundesverfassungsgericht unserer Argumentation folgt und klarstellt, dass die pauschale Aufhebung der Aufnahmezusagen verfassungswidrig ist. Jetzt appellieren wir an die Bundesregierung, ihrer Prüfpflicht in den Einzelfällen gerecht zu werden und den Familien endlich den ihnen zustehenden Schutz zu gewähren.“, sagt Elaha Hakim, operative Leitung der Initiative Kabul Luftbrücke.
Die GFF stellt gemeinsam mit Kabul Luftbrücke seit Februar 2026 eine Muster-Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Damit unterstützen die Organisationen besonders gefährdete Afghan*innen mit deutscher Aufnahmeerklärung bei dem Gang nach Karlsruhe. Aktuell liegen noch weitere 30 Verfassungsbeschwerden auf dieser Grundlage beim BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht macht nun deutlich: Die Bundesregierung hat bei der Aufnahme aus Afghanistan zwar grundsätzlich einen weiten Spielraum. Aber wenn sie eine individuelle Entscheidung zugunsten einzelner Personen trifft, und ihnen diese Entscheidung mitteilt, dann kann sie diese nicht einfach pauschal und ohne Einzelfallprüfung zurücknehmen, sondern muss die Belange der betroffenen Person berücksichtigen.
In dem heute entschiedenen Verfahren vertrat Kooperationsanwalt Daniel Weber die Beschwerdeführenden vor Gericht.
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Kabul Luftbrücke
Eva Beyer
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