Erste Ablehnungen nach BVerfG Beschluss

  • In den vergangenen Tagen hat die Bundesregierung 22 der im Dezember pauschal abgelehnten Aufnahmeanträge afghanischer Staatsangehöriger aus der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm erneut abgelehnt.
  • Mit weiteren Ablehnungen in den kommenden Tagen ist zu rechnen.
  • Die Betroffenen hatten Afghanistan aufgrund ihrer deutschen Aufnahmezusage zum Teil bereits vor Jahren verlassen und warten seither in Pakistan auf ihre Ausreise nach Deutschland.
  • Die Ablehnungen erfolgen in Reaktion auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026 (2 BvR 319/26).
  • Obwohl das Gericht der Exekutive einen weiten Entscheidungsspielraum einräumt, so sei diese im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Die pauschalen Ablehnungen wurden unter Verweis auf das Willkürverbot als verfassungswidrig abgelehnt.
  • Das Bundesverfassungsgericht erlegte der Bundesregierung bei einer Abkehr von individuell erteilten Aufnahmeerklärungen eine Einzelfallprüfung auf, mit der die persönlichen Umstände der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen werden muss:
    Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitgeteilt wird. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden (vgl. auch BVerfGE 49, 168 <185, 188>).“
  • Nicht in allen Fällen haben die Anwälte der Familien bereits individuell begründete Ablehnungen erhalten.
  • In den standardisierten Emails an die Betroffenen heißt es lediglich: „Following a thorough review, taking your individual circumstances into account, it has been confirmed, that the basis for the declaration of admission does not exist any further
  • Während den Antragstellenden nach der erneuten Ablehnung Fristen von 5 Tagen gesetzt werden, in denen sie entscheiden müssen, ob sie eine Geldzahlung annehmen und auf weitere rechtliche Schritte verzichten, treffen Schreiben mit detaillierteren Ausführungen zur Ablehnung zum Teil erst nach Tagen bei den Anwälten ein.
  • Aus den Akten, denen Email-Korrespondenzen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMI aus den letzten Jahren beigefügt sind, geht hervor, dass beide Ministerien bis zum Regierungswechsel die Ansicht teilten, die Antragstellenden hätten „eine aktuelle Gefährdung plausibel darlegen“ können; das „Vorliegen der Voraussetzungen“ für eine Aufnahme könne man bestätigen; wiederholte Überprüfungen hätten ergeben, dass „eine fortbestehende konkret-individuelle Gefährdung“ vorliege. Nachweise über Tätigkeiten seien in der Botschaft in Islamabad eingereicht, verifiziert und bei einer Befragung „plausibel und nachvollziehbar erläutert“ worden. Dokumente wurden von der Visa-Stelle an der Deutschen Botschaft in Islamabad überprüft und bestätigt und Familienkonstellationen anhand von DNA-Gutachten nachgewiesen.
  • Dennoch kommen dieselben Behörden bei der heutigen Beurteilung der Situation zu einem entgegengesetzten Ergebnis:
  • Darin heißt es zum Beispiel: „Die Gefährdung der Hauptperson ist im vorliegenden Fall nicht plausibel dargelegt, insbesondere fehlt die Darstellung von Einzelheiten hinsichtlich der behaupteten Tötungsversuche“. Eine Bedrohungssituation sei zwar „grundsätzlich schlüssig dargetan“ und Verletzungen und Spuren von Gewaltanwendung im Gesicht mit Fotos belegt, aber „Fotos weiterer Verletzungen wurden nicht vorgelegt
  • Daher schreibt das Auswärtige Amt „Die zu berücksichtigenden, individuellen Belange der betroffenen Person haben keinen Vorrang gegenüber dem politischen Interesse der Bundesregierung an einer Abkehr von der ursprünglichen Erklärung der Aufnahme“ und bittet das BMI darum zu prüfen, ob die Aufnahme für ungültig erklärt werden könne.
  • Details dazu, warum Zweifel an Aussagen angebracht werden, und bestehende Beurteilungen zu Plausibilität und Gefährdung in ihr Gegenteil verkehrt werden, gehen aus den Ablehnungen nicht hervor
  • In dem Schreiben an die Bundesregierung betonen die Unterzeichnenden Interessenverbände daher: „Es reicht nicht, eine Ablehnung mit denselben pauschalen Erwägungen zu begründen, die bereits der – vom Bundesverfassungsgericht verworfenen – Abkehrerklärung vom 8. Dezember 2025 zugrunde lagen.“
  • Sie fordern die Bundesregierung müsse nachvollziehbar erklären: „Warum wird ausgerechnet dieser Person, dieser Familie die Aufnahme verweigert, obwohl die Bundesregierung und ihre eigenen Sicherheitsbehörden sie zuvor als gefährdet und antragsberechtigt eingestuft hatten?“171 Frauen und 235 Kinder betroffenUnter den insgesamt 543 Schutzsuchenden aus dem Ortskräfteverfahren (4 Fälle, 27 Personen), der Menschenrechtsliste (14 Fälle, 55 Personen), dem Überbrückungsprogramm (37 Fälle, 253 Personen) und dem Bundesaufnahmeprogramm (41 Fälle, 208 Personen) befinden sich zahlreiche besonders vulnerable Personen:
    • In 19 Fällen mit insgesamt 58 Frauen und Kindern handelt es sich um alleinstehende Antragstellerinnen ohne erwachsene männliche Begleitung. Frauen und Mädchen sind unter dem Taliban-Regime unabhängig von einer individuellen Verfolgung besonderen Gefahren ausgesetzt.
    • Personen, die bereits inhaftiert, gefoltert oder angegriffen wurden,
    • Menschen mit schweren Erkrankungen,
    • zahlreiche Fälle, in denen die Sicherheitsüberprüfungen positiv abgeschlossen wurden, Pässe bereits visiert oder Visa bereits erteilt wurden, sodass eine Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmezusage mit besonders gewichtigen Belangen zu rechtfertigen wäre.

    Im Schreiben heißt es abschließend:
    Deutschland verfügt über die Mittel, diese wenigen hundert Menschen aufzunehmen. Es geht nicht um die Frage, ob Deutschland dazu in der Lage ist – sondern darum, ob Deutschland bereit ist, zu seinem Wort zu stehen.“