
Sehr geehrter Herr Innenminister Dobrindt,
sehr geehrter Herr Außenminister Wadephul,
wir wenden uns an Sie, weil in den vergangenen Tagen erste Ablehnungen in den noch offenen Aufnahmeverfahren afghanischer Staatsangehöriger eingegangen sind, denen die Bundesregierung im Rahmen der Menschenrechtsliste, des Überbrückungsprogramms und des Ortskräfteverfahrens eine Aufnahme zugesagt hatte. Wir stehen mit vielen dieser Menschen in unmittelbarem Kontakt. Sie haben ihr Leben in Afghanistan aufgegeben, weil sie auf das Wort der Bundesrepublik Deutschland vertraut haben. Für viele von ihnen, ihre Familien und ihre Kinder, ist die Frage, ob sie ein Visum nach Deutschland erhalten, eine Frage von Leben und Tod.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 (2 BvR 319/26) entschieden, dass bei der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen für afghanische Schutzsuchende allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten ist. Weil die Aufnahme individuell erklärt und mitgeteilt wurde, folgt aus dem in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch der schutzsuchenden Person, dass die Abkehr von der Aufnahme in Ansehung ihres Einzelfalls erfolgen muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierfür eine Einzelfallentscheidung unter „Berücksichtigung der individuellen Belange“ der Schutzsuchenden.
Wir appellieren daher dringend an Sie, bei den nun anstehenden Einzelfallentscheidungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten:
Die „Berücksichtigung der individuellen Belange“ ist keine Worthülse und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Einzelfallentscheidung bloß förmlich existiert. Gleich oder vergleichbar der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung auf Beurteilungsfehler hin, auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (Rn. 82) durch die Fundstellen Bezug nimmt, gelten für eine rechtsstaatliche Einzelfallentscheidung innerhalb eines politischen Entscheidungsspielraums auch inhaltliche Anforderungen. So darf die Einzelfallentscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 83) und die individuelle Situation der betroffenen Person muss zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung ernsthaft berücksichtigt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 88).
Das bedeutet konkret: Die Einzelfallentscheidung erfordert die zutreffende und vollständige Ermittlung des individuellen Sachverhalts und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die Entscheidung muss die leitenden Erwägungen erkennen lassen, denn sie ist gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 89) Die bloße Wiedergabe der zugrundeliegenden Tatsachen reicht dafür nicht aus.
Wir schreiben Ihnen heute, weil wir befürchten, dass diese Vorgaben in den anstehenden Entscheidungen nicht ernsthaft umgesetzt werden – und weil es nicht ausreicht, individuelle Aspekte in einem Nebensatz zu erwähnen, um eine Ablehnung im Ergebnis doch aufrechtzuerhalten.
Die betroffenen Fallgestaltungen
Für eine Berücksichtigung der individuellen Belange und ihre sorgfältigen Abwägungen haben wir die verschiedenen Einzelfälle in den Klageverfahren dokumentiert. Sie umfassen unter anderem folgende, rechtlich und moralisch besonders gewichtige Konstellationen:
- In 10 Fällen wurden die Pässe bereits visiert, Visa erteilt und teils sogar ausgehändigt. Hier gab es also bereits eine positive Entscheidung über die Aufnahme. Das betrifft 10 Fälle bzw. 54 Personen.
- Bei weiteren Fällen wurden bereits Sicherheitsinterviews durchgeführt und es wurden ausdrücklich keine Bedenken festgestellt.
- In diesen beiden Fallkonstellation wurden also bereits umfangreiche und abschließende Prüfungen durchgeführt, mit einem positiven Ausgang für die Betroffenen. In diesen Fällen müssten besonders gewichtige und bisher nicht bekannte individuelle Belange vorliegen, um eine Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmezusage rechtfertigen zu können.
- Unter den insgesamt 543 Schutzsuchenden sind viele Personen besonders vulnerabel. Unabhängig von einer individuellen Bedrohung aufgrund ihrer Tätigkeit in Afghanistan sind Frauen und Mädchen unter dem Taliban-Regime besonderen Gefahren ausgesetzt. Unter den Schutzsuchenden befinden sich 171 Frauen und 236 minderjährige Kinder. 19 Frauen von ihnen sind alleinstehend, darunter Frauen mit Kindern, deren Ehemann bereits über das Programm nach Deutschland ausgereist ist, oder deren Ehemann während der Dauer des Verfahrens in Pakistan verstorben ist. Sie würden alleine, ohne Unterstützungsmöglichkeit nach Afghanistan zurückgeschickt werden.
- Hinzu kommen Personen, die an einer schweren Erkrankung leiden. Eine Verweigerung der Aufnahme wäre für sie zum Teil mit besonderen Gesundheitsrisiken verbunden.
- Viele Schutzsuchende sind akut verfolgt und wurden in der Vergangenheit bereits von den Taliban inhaftiert und/oder gefoltert, sodass hier eine besondere Gefährdungslage (wie auch Vulnerabilität) nachgewiesen werden kann. Sie werden bereits jetzt in Afghanistan gesucht und müssen damit rechnen, sofort verhaftet zu werden, wenn sie zurückkehren.
In all diesen Konstellationen gilt gleichermaßen: Es reicht nicht, eine Ablehnung mit denselben pauschalen Erwägungen zu begründen, die bereits der – vom Bundesverfassungsgericht verworfenen – Abkehrerklärung vom 8. Dezember 2025 zugrunde lagen. Jede Entscheidung muss erkennbar auf die individuelle Situation der jeweils betroffenen Person eingehen und die Frage beantworten: Warum wird ausgerechnet dieser Person, dieser Familie die Aufnahme verweigert, obwohl die Bundesregierung und ihre eigenen Sicherheitsbehörden sie zuvor als gefährdet und Antragsberechtigt eingestuft hatten?
Fortsetzung der Unterstützung in Pakistan
Wir weisen außerdem darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik Deutschland für verpflichtet hält, die tatsächliche Unterstützung der betroffenen Menschen in Pakistan – Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung – bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer den genannten Maßgaben entsprechenden neuen Abkehrerklärung fortzuführen, und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Betroffenen nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Rn. 92 f.). Ein Abbruch dieser Unterstützung oder ein Nachlassen dieses diplomatischen Einsatzes vor Abschluss rechtmäßiger Einzelfallentscheidungen wäre nach dieser Entscheidung selbst objektiv willkürlich.
Wir fordern Sie auf
- In jedem Einzelfall eine echte, auf den vollständig ermittelten individuellen Sachverhalt gestützte Entscheidung zu treffen und diese so zu begründen, dass sie gegenüber dem Parlament und in der öffentlichen Debatte tatsächlich Bestand hat;
- Die oben genannten Fallgruppen – bereits erteilte Visa, abgeschlossene Sicherheitsinterviews, akute Verfolgung, von Deutschland mitverursachte Gefährdung, besondere Vulnerabilität und familiäre Bindungen – bei der Einzelfallprüfung ausdrücklich zu berücksichtigen;
- Die tatsächliche Unterstützung der betroffenen Menschen in Pakistan sowie den diplomatischen Einsatz gegenüber der pakistanischen Regierung gegen Verhaftung und Abschiebung bis zum Abschluss rechtmäßiger Einzelfallentscheidungen uneingeschränkt fortzusetzen;
- Für die ausstehenden Entscheidungen angesichts der akuten Gefährdungslage eine kurzfristige, verbindliche Frist zu benennen;
- Uns zeitnah zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen einzuladen.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung im Einzelnen: Auch Ihnen muss klar sein, dass die E-Mails und Mitteilungen im Zusammenhang mit den Aufnahmeerklärungen jedenfalls ein moralisches Versprechen enthielten und berechtigte Hoffnung auf eine Ausreise nach Deutschland und eine Umsetzung des Schutzversprechens weckten. Deutschland verfügt über die Mittel, diese wenigen hundert Menschen aufzunehmen. Es geht nicht um die Frage, ob Deutschland dazu in der Lage ist – sondern darum, ob Deutschland bereit ist, zu seinem Wort zu stehen.
Wir bitten um eine Rückmeldung bis zum 16.09.2026.
Mit freundlichen Grüßen
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)
Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht Deutscher Anwaltverein
Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ)
Neue Richter*innenvereinigung (NRV)
Kabul Luftbrücke






